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MAB

¬Die¬ deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB: Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs
Kategorie Beschreibung
036aXA-DE
037bger
087q978-3-658-36443-4
100 Firat, Burak ¬[VerfasserIn]¬
331 ¬Die¬ deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB
335 Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs
403 1st ed. 2021.
410 Wiesbaden
410 Wiesbaden
412 Springer Fachmedien Wiesbaden
412 Imprint: Springer
425 2021
425 2021
425a2021
433 1 Online-Ressource(XX, 254 S.)
451bSpringer eBook Collection
527 Erscheint auch als (Druck-Ausgabe)ISBN: 978-3-658-36443-4
540aISBN 978-3-658-36444-1
700 |LAFD
700 |LAW011000
700b|340.56
700g127117460X PD 6100
750 Einleitung -- Die Entstehung der deliktischen Gehilfenhaftung in Deutschland -- Die deliktische Gehilfenhaftung aus rechtsvergleichender und gemeinschaftsrechtlicher Sicht -- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz von 1967 -- Der dezentralisierte Entlastungsbeweis als Instrument der Haftungseingrenzung -- Umgehung des dezentralisierten Entlastungsbeweises in der Rechtsprechung -- Lösungsmöglichkeiten -- Zusammenfassung der Ergebnisse.
753 Mehrstufige arbeitsteilige Organisationen des unternehmerischen Geschäftsbereiches sind - insbesondere mit Blick auf Großunternehmen - aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Der Geschäftsherr hat sich zur gewünschten Ausweitung seines Aktionsradius sowie des Erhalts seiner Handlungsflexibilität mehr oder weniger zwingend der Tätigkeit von Gehilfen zu bedienen. Vor dem Hintergrund der (betriebs-)wirtschaftlichen Bedeutung des Topos der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation stellt sich aus haftungsrechtlicher Frage, ob und mit welcher Maßgabe im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 831 Abs. 1 BGB der Entlastungsbeweis nach Satz 2 zugunsten des Geschäftsherrn zur Anwendung zu bringen ist. Für den Fall einer Unmöglichkeit einer persönlichen Auswahl des schadenstiftenden Gehilfen durch den Geschäftsherrn aufgrund betriebsbezogener Umstände erachtete das Reichsgericht eine Delegation der Aufgabe der Auswahl und Überwachung rangniedere Gehilfen auf eine Zwischenperson als zulässig und verlangte vom Geschäftsherrn, dass er sich lediglich im Hinblick auf seine Zwischenperson exkulpieren muss. Später ging die reichs- und auch bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch dazu über, die Frage der deliktsrechtlichen Behandlung der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation allein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Begriff der – betrieblichen und körperschaftlichen – Organisationspflichten zu erörtern. Unter kritischer Darstellung sowohl der Lehre vom dezentralisierten Entlastungsbeweis als auch des Topos der Organisationspflichten zeigt der Autor auf, dass ein rechtspolitisch befriedigender Zustand nur dadurch erreicht werden kann, dass mit jeder Mehrstufigkeit von arbeitsteiliger Organisation auch stets eine Mehrstufigkeit des vom Geschäftsführer zu führenden Entlastungsbeweises einherzugehen hat. Der Autor Burak Firat studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin und ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. .
902g 208896155 Deutschland
902s 208942041 Großbetrieb
902s 208848711 Arbeitsteilung
902s 211636800 Organisationsverschulden
902s 211308862 Gehilfenhaftung
902s 209794941 Entlastungsbeweis
012 1784539015
081 ¬Die¬ deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB
100 Springer E-Book
125aElektronischer Volltext - Campuslizenz
655e$uhttps://doi.org/10.1007/978-3-658-36444-1
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