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Kategorienanzeige
MAB
¬Die¬ deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB: Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs
Kategorie
Beschreibung
036a
XA-DE
037b
ger
087q
978-3-658-36443-4
100
Firat, Burak ¬[VerfasserIn]¬
331
¬Die¬ deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB
335
Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs
403
1st ed. 2021.
410
Wiesbaden
410
Wiesbaden
412
Springer Fachmedien Wiesbaden
412
Imprint: Springer
425
2021
425
2021
425a
2021
433
1 Online-Ressource(XX, 254 S.)
451b
Springer eBook Collection
527
Erscheint auch als (Druck-Ausgabe)ISBN: 978-3-658-36443-4
540a
ISBN 978-3-658-36444-1
700
|LAFD
700
|LAW011000
700b
|340.56
700g
127117460X PD 6100
750
Einleitung -- Die Entstehung der deliktischen Gehilfenhaftung in Deutschland -- Die deliktische Gehilfenhaftung aus rechtsvergleichender und gemeinschaftsrechtlicher Sicht -- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz von 1967 -- Der dezentralisierte Entlastungsbeweis als Instrument der Haftungseingrenzung -- Umgehung des dezentralisierten Entlastungsbeweises in der Rechtsprechung -- Lösungsmöglichkeiten -- Zusammenfassung der Ergebnisse.
753
Mehrstufige arbeitsteilige Organisationen des unternehmerischen Geschäftsbereiches sind - insbesondere mit Blick auf Großunternehmen - aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Der Geschäftsherr hat sich zur gewünschten Ausweitung seines Aktionsradius sowie des Erhalts seiner Handlungsflexibilität mehr oder weniger zwingend der Tätigkeit von Gehilfen zu bedienen. Vor dem Hintergrund der (betriebs-)wirtschaftlichen Bedeutung des Topos der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation stellt sich aus haftungsrechtlicher Frage, ob und mit welcher Maßgabe im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 831 Abs. 1 BGB der Entlastungsbeweis nach Satz 2 zugunsten des Geschäftsherrn zur Anwendung zu bringen ist. Für den Fall einer Unmöglichkeit einer persönlichen Auswahl des schadenstiftenden Gehilfen durch den Geschäftsherrn aufgrund betriebsbezogener Umstände erachtete das Reichsgericht eine Delegation der Aufgabe der Auswahl und Überwachung rangniedere Gehilfen auf eine Zwischenperson als zulässig und verlangte vom Geschäftsherrn, dass er sich lediglich im Hinblick auf seine Zwischenperson exkulpieren muss. Später ging die reichs- und auch bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch dazu über, die Frage der deliktsrechtlichen Behandlung der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation allein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Begriff der – betrieblichen und körperschaftlichen – Organisationspflichten zu erörtern. Unter kritischer Darstellung sowohl der Lehre vom dezentralisierten Entlastungsbeweis als auch des Topos der Organisationspflichten zeigt der Autor auf, dass ein rechtspolitisch befriedigender Zustand nur dadurch erreicht werden kann, dass mit jeder Mehrstufigkeit von arbeitsteiliger Organisation auch stets eine Mehrstufigkeit des vom Geschäftsführer zu führenden Entlastungsbeweises einherzugehen hat. Der Autor Burak Firat studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin und ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. .
902g
208896155 Deutschland
902s
208942041 Großbetrieb
902s
208848711 Arbeitsteilung
902s
211636800 Organisationsverschulden
902s
211308862 Gehilfenhaftung
902s
209794941 Entlastungsbeweis
012
1784539015
081
¬Die¬ deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB
100
Springer E-Book
125a
Elektronischer Volltext - Campuslizenz
655e
$uhttps://doi.org/10.1007/978-3-658-36444-1
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