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MAB

§§ 214 - 360 KAGB
Kategorie Beschreibung
037bger
077a511049374 Erscheint auch als (Druck-Ausgabe): ‡Schmid, Christoph: Investmentgesetze ; 3. Band: §§ 214-360 KAGB
087q978-3-11-049054-1
087s$aRestricted Access$gControlled Vocabulary for Access Rights$uhttp://purl.org/coar/access_right/c_16ec$fonline access with authorization
089 3. Band
090 000003........................
100bSchmid, Christoph ¬[VerfasserIn]¬
331 §§ 214 - 360 KAGB
403 4., neu bearbeitete Auflage, Stand der Bearbeitung: 21.7.2019
410 Berlin ; Boston
412 De Gruyter
425 [2020]
425a2020
433 1 Online-Ressource (XXXII, 1020 Seiten)
451bDe Gruyter eBook-Paket Rechtswissenschaften
527 Erscheint auch als (Druck-Ausgabe): ‡Schmid, Christoph: Investmentgesetze ; 3. Band: §§ 214-360 KAGB
540aISBN 978-3-11-049221-7
750 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland -- § 321. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland -- § 322. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland -- § 323. Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland -- § 324. Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland -- § 325. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland -- § 326. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland -- § 327. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland -- § 328. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland -- § 329. Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland -- § 330. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland -- § 330a. Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland -- UNTERABSCHNITT 3. Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -- § 331. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung -- § 332. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -- § 333. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -- § 334. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -- § 335. Bescheinigung der Bundesanstalt -- UNTERABSCHNITT 4. Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger -- § 336. Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 -- KAPITEL 5. Europäische Risikokapitalfonds -- § 337. Europäische Risikokapitalfonds -- KAPITEL 6. Europäische Fonds für soziales Unternehmertum -- § 338. Europäische Fonds für soziales Unternehmertum -- KAPITEL 7. Europäische langfristige Investmentfonds -- § 338a. Europäische langfristige Investmentfonds -- § 338b. Geldmarktfonds -- KAPITEL 8. Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften -- ABSCHNITT 1. Straf- und Bußgeldvorschriften -- § 339. Strafvorschriften -- § 340. Bußgeldvorschriften -- § 341. Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen -- § 341a. Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen -- § 342. Beschwerdeverfahren -- ABSCHNITT 2. Übergangsvorschriften -- UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften -- Vorbemerkung vor §§ 343–360 -- § 343. Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften -- § 344. Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -- § 344a. Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz -- UNTERABSCHNITT 2. Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten -- § 345. Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren -- § 346. Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen -- § 347. Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen -- § 348. Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften -- § 349. Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften -- § 350. Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF -- § 351. Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren -- § 352. Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes -- UNTERABSCHNITT 3. Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF -- § 352a. Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353 -- § 353. Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF -- § 353a. Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263 -- § 353b. Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3 -- § 354. Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3 -- UNTERABSCHNITT 4. Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW -- § 355. Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW -- § 356. Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz -- § 357. Übergangsvorschriften zu § 100a -- § 358.
753 Die 4. Auflage des Großkommentars "Investmentgesetze" hält mit den rasanten Entwicklungen im Investmentrecht Schritt und bringt das etablierte und in Fachkreisen überaus geschätzte Werk auf den neuesten Stand der Gesetzeslage und Praxis. So werden z.B. die KAGB-Novelle 2015 (AnlageVO) und die OGAW-V Richtlinie sowie die grundlegenden Änderungen im Investmentsteuerrecht enthalten sein. Ein umfangreiches Team aus hochkarätigen Praktikern verbindet wissenschaftlichen Anspruch mit ausgesprochener Praxistauglichkeit. In der Tiefe der Darstellung sucht der „Baur/Tappen/Mehrkhah" seinesgleichen, mit drei Bänden zum KAGB und je einem eigenen Band zum Investmentsteuerrecht und zum luxemburgischen Investmentrecht
756 Frontmatter -- Die Bearbeiter der 4. Auflage -- Vorwort zur 4. Auflage -- Vorwort zur 3. Auflage -- Vorwort zur 2. Auflage -- Vorwort zur 1. Auflage -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- Literaturverzeichnis -- KAPITEL 2. Publikumsinvestmentvermögen -- Abschnitt 3. Offene inländische Publikums-AIF -- UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF -- § 214. Risikomischung, Arten -- § 215. Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt -- § 216. Bewerter -- § 217. Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung -- UNTERABSCHNITT 2. Gemischte Investmentvermögen -- § 218. Gemischte Investmentvermögen -- § 219. Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen -- UNTERABSCHNITT 3. Sonstige Investmentvermögen -- § 220. Sonstige Investmentvermögen -- § 221. Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme -- § 222. Mikrofinanzinstitute -- § 223. Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien -- § 224. Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen -- UNTERABSCHNITT 4. Dach-Hedgefonds -- § 225. Dach-Hedgefonds -- § 226. Auskunftsrecht der Bundesanstalt -- § 227. Rücknahme -- § 228. Verkaufsprospekt -- § 229. Anlagebedingungen -- UNTERABSCHNITT 5. Immobilien-Sondervermögen -- § 230. Immobilien-Sondervermögen -- § 231. Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen -- § 232. Erbbaurechtsbestellung -- § 233. Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko -- § 234. Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften -- § 235. Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften -- § 236. Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer -- § 237. Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen -- § 238. Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften -- § 239. Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung -- § 240. Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften -- § 241. Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle -- § 242. Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts -- § 243. Risikomischung -- § 244. Anlaufzeit -- § 245. Treuhandverhältnis -- § 246. Verfügungsbeschränkung -- § 247. Vermögensaufstellung -- § 248. Sonderregeln für die Bewertung -- § 249. Sonderregeln für das Bewertungsverfahren -- § 250. Sonderregeln für den Bewerter -- § 251. Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung -- § 252. Ertragsverwendung -- § 253. Liquiditätsvorschriften -- § 254. Kreditaufnahme -- § 255. Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen -- § 256. Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen -- § 257. Aussetzung der Rücknahme -- § 258. Aussetzung nach Kündigung -- § 259. Beschlüsse der Anleger -- § 260. Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen -- ABSCHNITT 4. Geschlossene inländische Publikums-AIF -- § 261. Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen -- § 262. Risikomischung -- § 263. Beschränkung von Leverage und Belastung -- § 264. Verfügungsbeschränkung -- § 265. Leerverkäufe -- § 266. Anlagebedingungen -- § 267. Genehmigung der Anlagebedingungen -- § 268. Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen -- § 269. Mindestangaben im Verkaufsprospekt -- § 270. Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen -- § 271. Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter -- § 272. Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung -- KAPITEL 3. Inländische Spezial-AIF -- ABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF -- § 273. Anlagebedingungen -- § 274. Begrenzung von Leverage -- § 275. Belastung -- § 276. Leerverkäufe -- § 277. Übertragung von Anteilen oder Aktien -- ABSCHNITT 2. Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF -- UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF -- § 278. Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter -- § 279. Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung -- § 280. Master-Feeder-Strukturen -- § 281. Verschmelzung -- UNTERABSCHNITT 2. Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF -- § 282. Anlageobjekte, Anlagegrenzen -- UNTERABSCHNITT 3. Besondere Vorschriften für Hedgefonds -- § 283. Hedgefonds -- UNTERABSCHNITT 4. Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen -- § 284. Anlagebedingungen, Anlagegrenzen -- ABSCHNITT 3. Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF -- UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF -- § 285. Anlageobjekte -- § 286. Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung -- UNTERABSCHNITT 2. Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen -- § 287. Geltungsbereich -- § 288. Erlangen von Kontrolle -- § 289. Mitteilungspflichten -- § 290. Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle -- § 291. Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts -- § 292. Zerschlagen von Unternehmen -- KAPITEL 4. Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen -- ABSCHNITT 1. Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen -- UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen -- § 293. Allgemeine Vorschriften -- § 294. Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften -- § 295. Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften -- § 296. Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität -- UNTERABSCHNITT 2. Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW -- § 297. Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten -- § 298. Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW -- § 299. Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF -- § 300. Zusätzliche Informationspflichten bei AIF -- § 301. Sonstige Veröffentlichungspflichten -- § 302. Werbung -- § 303. Maßgebliche Sprachfassung -- § 304. Kostenvorausbelastung -- § 305. Widerrufsrecht -- § 306. Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen -- UNTERABSCHNITT 3. Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger -- § 307. Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung -- § 308. Sonstige Informationspflichten -- ABSCHNITT 2. Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW -- UNTERABSCHNITT 1. Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland -- § 309. Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland -- § 310. Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland -- § 311. Untersagung und Einstellung des Vertriebs von EU-OGAW -- UNTERABSCHNITT 2. Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -- § 312. Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung -- § 313. Veröffentlichungspflichten -- ABSCHNITT 3. Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF -- § 314. Untersagung des Vertriebs -- § 315. Einstellung des Vertriebs von AIF -- UNTERABSCHNITT 1. Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland -- § 316. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland -- § 317. Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger -- § 318. Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger -- § 319. Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger -- § 320. Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland -- UNTERABSCHNITT 2.
012 1676196110
081 Investmentgesetze
100 E-Book De Gruyter
125aElektronischer Volltext - Campuslizenz
655e$uhttps://doi.org/10.1515/9783110492217
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