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¬Die¬ deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB: Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs
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Kataloginformation
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Kataloginformation
Feldname
Details
Vorliegende Sprache
ger
ISBN
978-3-658-36443-4
Name
Firat, Burak ¬[VerfasserIn]¬
T I T E L
¬Die¬ deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB
Zusatz zum Titel
Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs
Auflage
1st ed. 2021.
Verlagsort
Wiesbaden
Wiesbaden
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Imprint: Springer
Erscheinungsjahr
2021
2021
2021
Umfang
1 Online-Ressource(XX, 254 S.)
Reihe
Springer eBook Collection
Titelhinweis
Erscheint auch als (Druck-Ausgabe)ISBN: 978-3-658-36443-4
ISBN
ISBN 978-3-658-36444-1
Klassifikation
LAFD
LAW011000
340.56
PD 6100
Kurzbeschreibung
Einleitung -- Die Entstehung der deliktischen Gehilfenhaftung in Deutschland -- Die deliktische Gehilfenhaftung aus rechtsvergleichender und gemeinschaftsrechtlicher Sicht -- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz von 1967 -- Der dezentralisierte Entlastungsbeweis als Instrument der Haftungseingrenzung -- Umgehung des dezentralisierten Entlastungsbeweises in der Rechtsprechung -- Lösungsmöglichkeiten -- Zusammenfassung der Ergebnisse.
2. Kurzbeschreibung
Mehrstufige arbeitsteilige Organisationen des unternehmerischen Geschäftsbereiches sind - insbesondere mit Blick auf Großunternehmen - aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Der Geschäftsherr hat sich zur gewünschten Ausweitung seines Aktionsradius sowie des Erhalts seiner Handlungsflexibilität mehr oder weniger zwingend der Tätigkeit von Gehilfen zu bedienen. Vor dem Hintergrund der (betriebs-)wirtschaftlichen Bedeutung des Topos der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation stellt sich aus haftungsrechtlicher Frage, ob und mit welcher Maßgabe im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 831 Abs. 1 BGB der Entlastungsbeweis nach Satz 2 zugunsten des Geschäftsherrn zur Anwendung zu bringen ist. Für den Fall einer Unmöglichkeit einer persönlichen Auswahl des schadenstiftenden Gehilfen durch den Geschäftsherrn aufgrund betriebsbezogener Umstände erachtete das Reichsgericht eine Delegation der Aufgabe der Auswahl und Überwachung rangniedere Gehilfen auf eine Zwischenperson als zulässig und verlangte vom Geschäftsherrn, dass er sich lediglich im Hinblick auf seine Zwischenperson exkulpieren muss. Später ging die reichs- und auch bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch dazu über, die Frage der deliktsrechtlichen Behandlung der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation allein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Begriff der – betrieblichen und körperschaftlichen – Organisationspflichten zu erörtern. Unter kritischer Darstellung sowohl der Lehre vom dezentralisierten Entlastungsbeweis als auch des Topos der Organisationspflichten zeigt der Autor auf, dass ein rechtspolitisch befriedigender Zustand nur dadurch erreicht werden kann, dass mit jeder Mehrstufigkeit von arbeitsteiliger Organisation auch stets eine Mehrstufigkeit des vom Geschäftsführer zu führenden Entlastungsbeweises einherzugehen hat. Der Autor Burak Firat studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin und ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. .
1. Schlagwortkette
Deutschland
Großbetrieb
Arbeitsteilung
Organisationsverschulden
Gehilfenhaftung
Entlastungsbeweis
ANZEIGE DER KETTE
Deutschland -- Großbetrieb -- Arbeitsteilung -- Organisationsverschulden -- Gehilfenhaftung -- Entlastungsbeweis
SWB-Titel-Idn
1784539015
Signatur
Springer E-Book
Bemerkungen
Elektronischer Volltext - Campuslizenz
Elektronische Adresse
$uhttps://doi.org/10.1007/978-3-658-36444-1
Internetseite / Link
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